Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschaeftsfuehrer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschaeftsfuehrungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestoert sein, wenn sich die Geschaeftsfuehrung tatsaechlich auf andere als die zum Geschaeftsfuehrungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation laesst sich unter den Begriff des Geschaeftsfuehrers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach aussen in Erscheinung treten, sondern sich zur Aussenwirkung der bestellten Geschaeftsfuehrer bedienen (engl. shadow director), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlaegt vor, diese Luecke im Schutz vor der Fortfuehrung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schliessen.
ISBN: | 9783631531952 |
Publication date: | 18th January 2005 |
Author: | Beatrice Maria Hartmann |
Publisher: | Peter Lang Edition an imprint of Lang, Peter, GmbH, Internationaler Verlag der Wiss |
Format: | Paperback |
Pagination: | 210 pages |
Series: | Europaische Hochschulschriften : Reihe 2: Rechtswissenschaft |
Genres: |
Jurisprudence and general issues Comparative law Private or civil law: general Commercial law |