Wird im Rahmen eines Arbeitsverhaeltnisses, das in den Anwendungsbereich des Kuendigungsschutzgesetzes faellt, die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kuendigung vom Arbeitnehmer nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kuendigung, falls sie nicht aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam (§§ 7, 13 Abs. 1, S. 2 KSchG). Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine verspaetete Kuendigungsschutzklage auf Antrag nachtraeglich zuzulassen, wenn den Arbeitnehmer an der Versaeumung der Dreiwochenfrist keinerlei Verschulden trifft. Seit Inkrafttreten des Kuendigungsschutzgesetzes 1951 ist hoechst umstritten, ob eine nachtraegliche Zulassung der Kuendigungsschutzklage trotz schuldhafter Versaeumung der Frist des § 4 S. 1 KSchG durch den Anwalt des Arbeitnehmers moeglich ist. Die aufgrund der Haeufigkeit von Anwaltsvertretungen im Kuendigungsschutzprozess bedeutsame Frage, ob dem Arbeitnehmer die schuldhafte Fristversaeumung durch seinen Anwalt zurechenbar ist, wird von den Landesarbeitsgerichten in der Bundesrepublik unterschiedlich beantwortet. Die juengsten Entscheidungen des LAG Hamm aus den Jahren 1995 und 1996, die die Diskussion mit neuen Begruendungsansaetzen belebt haben, hat der Autor zum Anlass genommen, die Streitfrage im Rahmen einer bisher fehlenden zusammenfassenden Darstellung einer Loesung zuzufuehren.
ISBN: | 9783631341155 |
Publication date: | 1st January 1999 |
Author: | Winfried Holthaus |
Publisher: | Peter Lang Edition an imprint of Lang, Peter, GmbH, Internationaler Verlag der Wiss |
Format: | Paperback |
Pagination: | 147 pages |
Series: | Europaische Hochschulschriften : Reihe 2: Rechtswissenschaft |
Genres: |
Private or civil law: general Employment and labour law: general |