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Die Naturalrestitution Durch Den Geschadigten

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Die Naturalrestitution Durch Den Geschadigten Synopsis

English summary: The subject of this volume is the rule contained in paragraph 249, clause 2, of the German Civil Code. Ulrike Picker bases her study on the principle of compensation as a fundamental principle of the law of damages in the Civil Code and the prohibition of financial compensation for non-material damages, which is established in paragraph 253 of the Civil Code. The author shows that the basic approach to the objective determination of the indemnity according to paragraph 249, clause 2, as defined by the prevailing theory of the injured party's freedom of decision is incompatible with the system of the valid law of damages. The extent of the claim resulting from paragraph 249, clause 2 can only be determined according to the actual expenses incurred by the injured party for restitution measures.


German description: Ulrike Picker geht in ihrer Studie zur Regelung des 249 Satz 2 BGB, die der Gesetzgeber soeben durch das Zweite Schadensrechtsanderungsgesetz in den neu geschaffenen 249 Absatz 2 Satz 1 BGB transferiert hat, vom Ausgleichsprinzip als Grundprinzip des Schadensersatzrechts des BGB sowie von dem in 253 BGB verankerten Verbot des finanziellen Ausgleichs immaterieller Schaden aus. Sie legt dar, dass die 'objektive' Bemessung des Ersatzbetrages nach 249 Satz 2 im Sinne der herrschenden These von der 'Dispositionsfreiheit des Geschadigten' mit der Konzeption des geltenden Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dass der Anspruch aus 249 Satz 2 allein die tatsachlichen Aufwendungen des Geschadigten fur Restitutionsmassnahmen zum Gegenstand hat. Auch die in Rechtsprechung und Literatur nahezu unangefochtene generelle Bemessung des in 251 BGB geregelten Kompensationsanspruchs nach den Wiederbeschaffungskosten steht im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes. Denn die bei einer Ersatzbeschaffung zusatzlich zum Sachwert anfallenden Kosten mindern das Vermogen des Geschadigten gerade nicht immer, sondern nur dann, wenn eine solche tatsachlich vorgenommen wird. Durch den blossen Verlust einer Sache verliert der Geschadigte allein den Geldwert, den er auf dem Markt fur diese hatte erzielen konnen. Daher sind als Wertersatz nach 251 BGB nicht die Wiederbeschaffungskosten, sondern nur der Verausserungswert der Sache zu leisten. Die Kosten einer - durchgefuhrten - Ersatzbeschaffung sind ausschliesslich uber 249 Satz 2 und 250 BGB zu ersetzen: Da die Ersatzbeschaffung der Wiederherstellung der gegenstandlichen Zusammensetzung des Glaubigervermogens und damit der Befriedigung eines uber das reine Vermogensinteresse hinausgehenden immateriellen Interesses dient, stellt auch sie ohne Einschrankung eine Form der Naturalrestitution dar.

About This Edition

ISBN: 9783161478307
Publication date: 30th April 2003
Author: Alexei Sivertsev
Publisher: Mohr Siebeck
Format: Hardback
Pagination: 306 pages
Genres: Systems of law: civil codes / civil law